5.3 Tatsächlich hat die Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens pro 2007 und 2008 gegenüber der damaligen Treuhänderin der Rekurrentin erklärt, sie werde "weiterhin jährliche Mieterträge von CHF 18'000.-- für die untere und CHF 24'000.-- für die obere Wohnung berücksichtigen" (E-Mail vom 12.1.2011, pag. 130). Frühere Taxationen haben jedoch keine Bindungswirkung auf spätere Veranlagungen, weshalb die Behörden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für jede Steuerperiode neu beurteilen dürfen (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; VGE 100 2019 30/31 vom 4.3.2020, E. 7.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 6 zu Art. 131 DBG, jeweils mit zahlreichen Hinweisen).