5.2 Das Argument, wonach keine geldwerte Leistung an eine beteiligte oder nahestehende Person vorliegen könne, solange der Kapitalgesellschaft eine marktgerechte Gegenleistung zufliesse, ist im Grundsatz zutreffend (siehe E. 3.3 hiervor). Im relevanten Jahr 2015 sind von der Rekurrentin Mieterträge von CHF 42'000.-- verbucht worden, wovon CHF 24'000.-- auf die "obere" und CHF 18'000.-- auf die "untere" Wohnung entfielen (Details Konto Nr. 7504, pag. 52). Diese Beträge entsprechen monatlichen Bruttomietzinsen (inkl. Nebenkosten) von