Bei dieser Sachlage komme die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung per se nicht in Frage. Zudem erschliesse sich nicht, wieso die Mietzinseinnahmen im vorliegenden Fall steuerbaren Ertrag darstellten, "was unbestritten ist", der damit zusammenhängende Aufwand hingegen nicht akzeptiert werde (Rekursschrift vom 10.6.2020, Ziff. 2.2).