-5- Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass die von der Rekurrentin seit ihrer Gründung im Jahr 2002 gehaltene Liegenschaft K.________ Gbbl. Nr. 1.________ ausschliesslich privaten Zwecken diene. Eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit der Rekurrentin sei nicht ersichtlich. Neben dem aus der Liegenschaft resultierenden Fehlbetrag erachtet die Steuerverwaltung auch grosse Teile des übrigen verbuchten Aufwands als nicht geschäftsmässig begründet. Sie ermittelt den steuerbaren Gewinn wie folgt (pag. 14):