3.2 Nicht als geschäftsmässig begründet gelten namentlich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG). Von verdeckter Gewinnausschüttung wird gesprochen, wenn diese buchmässig nicht offen ausgewiesen, sondern unter einer Aufwandposition der Erfolgsrechnung belastet wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 95 zu Art. 58 DBG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt: (1)