F. Dazu hat die Vertreterin am 7. August 2020 Stellung genommen. Sie hält an ihren Standpunkten fest und macht insbesondere geltend, dass der Einsatz einer Kapitalgesellschaft zwecks Erwerbs und Haltens einer Liegenschaft selbst dann unbedenklich sei, wenn diese von Beteiligten oder Nahestehenden privat genutzt werde. Mit einem weiteren Schreiben, datiert vom 12. August 2020, weist die Vertreterin auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts hin, der ihrer Auffassung nach für den vorliegenden Fall relevant sei. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.