E. Am 4. August 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach das Grundstück in K.________ ausschliesslich privaten Zwecken von den Aktionären nahestehenden Personen diene. Dementsprechend seien die mit der Liegenschaft verbundenen Aufwendungen als geldwerte Leistungen zu qualifizieren. Betreffend Erträge aus der H.________behandlung geht die Steuerverwaltung davon aus, dass diese nur zum Zweck der Verlustverrechnung über die Rekurrentin verbucht worden seien.