Eine Vermietung an nahestehende Personen sei weder illegal, noch "umgeherisch" oder unüblich. Massgebend sei einzig, ob der an die Rekurrentin entrichtete Mietzins einem Drittvergleich standhalte, was von der Steuerverwaltung nicht bestritten werde. Zudem sei die Rekurrentin durchaus geschäftlich aktiv, indem sie D.________ die Ausübung ihrer ärztlichen Leistungen im Bereich der H.________behandlung ermögliche.