D. Gegen die Einspracheentscheide hat die Vertreterin im Namen der Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juni 2020 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer erhoben. Sie beantragt, dass der steuerbare Gewinn ohne Aufrechnung von Privatanteilen veranlagt werde. Die Vertreterin führt aus, dass sich die strittige Liegenschaft im Eigentum der Rekurrentin befinde. Eine Vermietung an nahestehende Personen sei weder illegal, noch "umgeherisch" oder unüblich.