Die von Angehörigen der Aktionäre an die Rekurrentin bezahlten Mietzinsen seien von der Steuerverwaltung zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich als einem Drittvergleich entsprechend akzeptiert worden. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheiden vom 20. Mai 2020 (pag. 1 ff.) vollumfänglich ab und verwies für die Begründung auf die vorab versandte Taxationsberechnung vom 18. Februar 2020 (pag. 5 ff.). Darin hielt die Steuerverwaltung fest, dass dem statutarischen Zweck der Rekurrentin bloss untergeordnete Bedeutung zukomme. Seit