C. Dagegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch die F.________ AG (Vertreterin), am 20. Dezember 2019 Einsprache und beantragte die vollumfängliche Streichung der Aufrechnung (pag. 10 f). Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Erwerb und Weiterverkauf von Immobilien ihrem Zweck entspreche. Die Liegenschaft in K.________ werde in absehbarer Zeit verkauft, weshalb sie trotz negativen Betriebsergebnissen weiterhin unterhalten werde. Die von Angehörigen der Aktionäre an die Rekurrentin bezahlten Mietzinsen seien von der Steuerverwaltung zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich als einem Drittvergleich entsprechend akzeptiert worden.