B. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2019 wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für die Steuerperiode 2015 sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf einen steuerbaren Reingewinn von CHF 42'393.-- veranlagt (Akten Vorinstanz, pag. 12 ff.). Dabei rechnete die Steuerverwaltung Privatanteile von CHF 37'536.-- als verdeckte Gewinnausschüttungen auf. Die Steuerverwaltung führte aus, dass sie, wie bereits in den Vorjahren, keine eigentliche Geschäftstätigkeit der Rekurrentin erkennen könne, weshalb die verbuchten Aufwendungen zum grössten Teil private Auslagen der Aktionäre darstellten.