8. Die Praxis der Steuerverwaltung, Teilpensionierungen nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu akzeptieren, erweist sich als rechtmässig. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Vorgehen als missbräuchlich, mithin als Steuerumgehung zu qualifizieren. Da diese Praxis auch ohne Publikation Gültigkeit hatte und keine Vertrauensgrundlage durch eine allfällige Auskunft geschaffen wurde, hat die Steuerverwaltung die beiden Kapitalbezüge zu Recht im Steuerjahr 2018 gemeinsam besteuert. Rekurs und Beschwerde sind folglich abzuweisen.