So kann nun nicht mehr festgestellt werden, welchen Sachverhalt der Rekurrent geschildert hat, mithin gestützt auf welche Grundlage eine allfällige Auskunft erteilt wurde und ob seitens der Steuerverwaltung allenfalls Vorbehalte geäussert worden sind. Mangels Reproduzierbarkeit fehlt es damit bereits an einer Vertrauensgrundlage, womit die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen sind. Würde vorliegend der Vertrauensschutz greifen, führte dies zu einer Verminderung der Steuerlast, weshalb die Rekurrenten das Vorliegen der Voraussetzungen zu beweisen haben