O., N. 55 zu Einführung zu Art. 122 ff. DBG). Nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensgrundlage. Notwendig ist auch eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung. Auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 668).