Die Auskunft kann somit nur für den geschilderten Sachverhalt verbindlich sein, weshalb der Sachverhaltsdarstellung eine wichtige Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt muss ausreichend konkret formuliert werden, um als Vertrauensgrundlage überhaupt geeignet zu sein und den zuständigen Behörden eine genügende Grundlage für eine verbindliche Auskunft zu liefern (vgl. Schreiber/Jaun/Kobierski, a.a.O., S. 309 f.). Eine Voraussetzung für die Verbindlichkeit einer Auskunft oder Zusage ist somit, dass der Sachverhalt, auf den sich die Auskunft bezieht, der Steuerbehörde konkret, korrekt und vollständig dargelegt worden ist (Peter Locher, a.a.O., N. 55 zu Einführung zu Art.