7.2 Eine behördliche Auskunft ist nur dann geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, wenn sie einem Rechtsuchenden direkt, einen konkreten Sachverhalt betreffend und vorbehaltlos erteilt wurde. Dies bedeutet, dass die steuerpflichtige Person einen konkreten Sachverhalt den Steuerbehörden zur Prüfung vorlegen muss. Hierbei hat sie die rechtserheblichen Tatsachen offen zu legen und darf keine gezielten Unterlassungen vornehmen. Die Auskunft kann somit nur für den geschilderten Sachverhalt verbindlich sein, weshalb der Sachverhaltsdarstellung eine wichtige Bedeutung zukommt.