Die Schutzinteressen der steuerpflichtigen Personen sind mit der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Steuerverwaltung im Einzelfall gerichtlich überprüfen zu lassen, ausreichend gewahrt (vgl. hierzu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, N. 31 zu § 41), womit die Steuerverwaltung nicht verpflichtet war, die fragliche Praxis zu publizieren.