Mit den Voraussetzungen gemäss Praxis der Steuerverwaltung soll vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, eine Vielzahl an Fällen einheitlich zu beurteilen. Wie gezeigt, stellt die Praxis eine Spezifizierung der Voraussetzungen einer Steuerumgehung dar (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Die Publikation einer derartigen Praxis ist auch im vorliegenden Fall nicht Gültigkeitsvoraussetzung für deren Anwendbarkeit. Die Schutzinteressen der steuerpflichtigen Personen sind mit der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Steuerverwaltung im Einzelfall gerichtlich überprüfen zu lassen, ausreichend gewahrt (vgl. hierzu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.