6.2 Wie dargelegt, steht die Praxis der Steuerverwaltung nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung in Art. 44 Abs. 4 StG (vgl. E. 5.1 hiervor). Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten weicht die Steuerverwaltung mit ihrer Praxis folglich nicht von einer gesetzlich geltenden Regel ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie anderweitig anstelle einer gesetzlichen Regelung tritt, weshalb ihr kein rechtssetzender Charakter zukommt. Mit den Voraussetzungen gemäss Praxis der Steuerverwaltung soll vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, eine Vielzahl an Fällen einheitlich zu beurteilen.