5.3.3 Zumal vorliegend nicht von einer dauerhaften Reduktion des Arbeitspensums ausgegangen werden kann, sind die Voraussetzungen der Teilpensionierung nicht erfüllt. Folglich erweist sich das von den Rekurrenten gewählte Vorgehen unter dem Aspekt der Steuerumgehung als unzulässig. Damit lag keine Teilpensionierung vor; ein gestaffelter Kapitalbezug ist entsprechend nicht zu anerkennen, zumal die beiden Leistungen so auf demselben Vorsorgeereignis beruhen (vgl. E. 3.2 hiervor).