Eine entsprechende nur über kurze Zeit aufrechterhaltene und deshalb nicht dauerhafte Reduktion des Arbeitspensums wäre sodann – abgesehen von den günstigen Steuerfolgen und sofern keine anderweitigen gewichtigen Gründe vorliegen, die das Vorgehen rechtfertigen (vgl. E. 5.2.2 hiervor) – als ungewöhnlich zu bezeichnen. Schliesslich würde im Vergleich zum nicht gestaffelten Bezug regelmässig eine nicht unerhebliche Steuerersparnis erzielt werden. Angesichts dessen ist bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Teilpensionierung eine Steuerumgehung zu bejahen; eine zulässige Steuerplanung bzw. Steueroptimierung ist diesfalls nicht anzunehmen.