Wie festgehalten ist es zulässig, bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen – insbesondere der vorliegend umstrittenen Einjahresfrist – davon auszugehen, dass die Teilpensionierung mit Kapitalbezug vorliegend einzig deshalb erfolgt ist, um Steuern einzusparen (vgl. 5.2.1 f. hiervor). Eine entsprechende nur über kurze Zeit aufrechterhaltene und deshalb nicht dauerhafte Reduktion des Arbeitspensums wäre sodann – abgesehen von den günstigen Steuerfolgen und sofern keine anderweitigen gewichtigen Gründe vorliegen, die das Vorgehen rechtfertigen (vgl. E. 5.2.2 hiervor) – als ungewöhnlich zu bezeichnen.