5.3.2 Sind die dargelegten Voraussetzungen für eine Teilpensionierung (vgl. E. 5.1 hiervor) nicht erfüllt, geht die Steuerverwaltung von Missbräuchlichkeit, mithin vom Vorliegen einer Steuerumgehung aus. Wie festgehalten ist es zulässig, bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen – insbesondere der vorliegend umstrittenen Einjahresfrist – davon auszugehen, dass die Teilpensionierung mit Kapitalbezug vorliegend einzig deshalb erfolgt ist, um Steuern einzusparen (vgl. 5.2.1 f. hiervor).