von den Steuerbehörden hingenommen würde (sog. effektives Element; BGE 138 II 239 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine Steuerumgehung fällt nur in jenen ganz ausserordentlichen Situationen in Betracht, wenn eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die – abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (BGer 2C_171/2019 vom 11.10.2019, E. 5.2.3; BGer 2C_168/2017 vom 26.10.2017, E. 2.2; BGE 138 II 239 E. 4.1).