Hierbei handelt es sich nicht um einen Grund, der die Vermutung der primären steuerlichen Motivation umzustossen vermag. Wenn überhaupt, vermöchte der Wunsch nach mehr Freizeit ohnehin zunächst einzig die Reduktion des Beschäftigungsgrades, nicht jedoch den anteilsmässigen Kapitalbezug zu begründen. Die Steuerrekurskommission teilt die Ansicht der Steuerverwaltung, wonach die Steuerplanung nicht nur Nebeneffekt, sondern Hauptgrund der Teilpensionierung dargestellt hat und das Vorgehen ausschliesslich aus dem Grund gewählt worden ist, um das Vorsorgekapital aus der 2. Säule gestaffelt beziehen zu können. Demzufolge gelingt es den Rekurrenten nicht, die dargelegte Vermutung umzustossen.