BVG, vgl. hierzu BGer 2C_29/2017 vom 4.11.2017, E. 3.1, mit Hinweisen). Hierbei ist insbesondere an Konstellationen zu denken, in denen die Reduktion des Pensums unfreiwillig erfolgt ist, sei dies aus betrieblichen oder auch aus gesundheitlichen Gründen und der Kapitalbezug deshalb nicht als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Die Rekurrenten bringen erstmals im Verfahren vor der Steuerrekurskommission vor, dass die Teilpensionierung aus persönlichen Gründen erfolgt sei, damit der Rekurrent über mehr Freizeit verfügt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Grund, der die Vermutung der primären steuerlichen Motivation umzustossen vermag.