5.2.2 Um die Vermutung der Missbräuchlichkeit des gestaffelten Kapitalbezugs zu begründen, ist eine Mindestdauer von zwölf Monaten – angesichts der Schwierigkeit, den Beweggrund für eine Teilpensionierung im Einzelfall zu eruieren – folglich als verhältnismässig zu betrachten. Dabei ist der steuerpflichtigen Person jedoch die Möglichkeit einzuräumen, diese Vermutung umzustossen und darzulegen, dass erhebliche ausserfiskalische Gründe für die Teilpensionierung und den anteilsmässigen Bezug des Vorsorgekapitals vorliegen (analog zu den Ausnahmen bei Unterschreitung der Sperrfrist gem. Art. 79b Abs. 3 BVG, vgl. hierzu BGer 2C_29/2017 vom 4.11.2017, E. 3.1, mit Hinweisen).