Die Steuerrekurskommission erachtet deshalb eine Dauer von einem Jahr, während der ein reduziertes Pensum aufrechtzuerhalten ist, als angemessen. Die Festsetzung dieser Dauer stellt jedenfalls keine Ermessensüberschreitung der Steuerverwaltung dar, womit sich zunächst eine gewisse Vermutung der ausschliesslichen steuerlichen Motivation einer Teilpensionierung bei Unterschreitung der Frist als verhältnismässig erweist.