Bei der Aufrechterhaltung eines Teilpensionierungsschritts während mindestens eines Jahres ist durchaus von einer gewissen Dauerhaftigkeit auszugehen. Ohne in Willkür zu verfallen, kann sodann im Umkehrschluss angenommen werden, dass der aussersteuerliche Sinn und Zweck einer Teilpensionierung nicht mehr erfüllt ist, wenn diese weniger lang als ein Jahr dauert. Die Steuerrekurskommission erachtet deshalb eine Dauer von einem Jahr, während der ein reduziertes Pensum aufrechtzuerhalten ist, als angemessen.