Damit die Reduktion des Arbeitspensums auch anderweitig als steuerlich sinnvoll ist, ist eine gewisse Dauer unabdingbar, wobei der Grundsatz gilt, je länger das reduzierte Pensum aufrecht erhalten bleibt, desto eher liegt die Reduktion ausserfiskalisch begründet. Der Steuerverwaltung ist im Veranlagungsverfahren ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Bei der Aufrechterhaltung eines Teilpensionierungsschritts während mindestens eines Jahres ist durchaus von einer gewissen Dauerhaftigkeit auszugehen.