-8- berücksichtigen, dass es für die Steuerverwaltung kaum möglich sein wird, die innere Motivation für die Vornahme einer Teilpensionierung im Einzelfall abzuklären. Die Festsetzung einer Frist, bei deren Einhaltung eher von einer primär nicht steuerlichen Motivation auszugehen ist, ist hierbei ohne weiteres erforderlich und geeignet. Damit die Reduktion des Arbeitspensums auch anderweitig als steuerlich sinnvoll ist, ist eine gewisse Dauer unabdingbar, wobei der Grundsatz gilt, je länger das reduzierte Pensum aufrecht erhalten bleibt, desto eher liegt die Reduktion ausserfiskalisch begründet.