Die Steuerverwaltung hat im Interesse einer gesetzmässigen und rechtsgleichen Besteuerung die Ermittlungsintensität im Einzelfall danach auszurichten, dass die gesetzmässige Veranlagung sämtlicher steuerpflichtigen Personen noch gewährleistet ist. Sie kann bei ihrem Arbeitsanfall nicht jeder Verästelung des Einzelfalls nachgehen, d.h. sie muss Einzelfallgerechtigkeit und Gesamtvollzug optimieren (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 18 zu Einführung zu Art. 122