5.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Abgaberecht eine gewisse Pauschalisierung und Schematisierung eigen ist (BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.7.2013, E. 4.2; BGer 2C_77/2013 vom 6.5.2013, E. 4.1; BGE 131 II 305 E. 5.1), was freilich in einem gewissen Spannungsfeld zur Einzelfallgerechtigkeit steht. Die Steuerverwaltung hat im Interesse einer gesetzmässigen und rechtsgleichen Besteuerung die Ermittlungsintensität im Einzelfall danach auszurichten, dass die gesetzmässige Veranlagung sämtlicher steuerpflichtigen Personen noch gewährleistet ist.