Allerdings erachten es die Rekurrenten als unrechtmässig bzw. willkürlich, dass die Steuerverwaltung dabei eine pauschale Frist von zwölf Monaten vorsehe. Es ist deshalb zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, dass die Steuerverwaltung bei der Unterschreitung der zwölf Monate zwischen den einzelnen (Teil-)Pensionierungsschritten davon ausgeht, an der Teilpensionierung bestehe vorwiegend ein steuerrechtliches Interesse und deshalb bei der Besteuerung eine Zusammenrechnung der einzelnen Kapitalleistungen vornimmt.