5.2 Die Praxis der Steuerverwaltung steht folglich im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 44 Abs. 4 StG. Wie bereits festgehalten, anerkennen die Rekurrenten, dass eine Teilpensionierung namentlich nur dann zu akzeptieren ist, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (vgl. insbesondere Rekursschrift vom 3.6.2020, Ziff. 10.2). Allerdings erachten es die Rekurrenten als unrechtmässig bzw. willkürlich, dass die Steuerverwaltung dabei eine pauschale Frist von zwölf Monaten vorsehe.