Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen. Vielmehr ist der Vorsorgefall Pensionierung nur einmal eingetreten, wobei die Zahlung an zwei verschiedenen Daten lediglich als steuerlich nicht relevante Zahlungsmodalität betrachtet wird. Entsprechend steht die fragliche Praxis der Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, die in zwei verschiedenen Steuerjahren erfolgt sind, in keinem Widerspruch zu Art. 44 Abs. 4 StG. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt damit nicht vor.