-7- Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]). Die Rekurrenten scheinen diese Voraussetzungen im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch bringen sie vor, die Zusammenrechnung von zwei Zahlungen, welche nicht im selben Steuerjahr erfolgt seien, verstosse gegen Art. 44 Abs. 4 StG, wonach nur Kapitalleistungen des gleichen Jahres zusammengerechnet werden dürfen. Sie verkennen dabei, dass bei Nichterfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Teilpensionierung rechtlich gesehen nicht zwei Kapitalleistungen vorliegen.