Die Steuerverwaltung akzeptiert Teilpensionierungen in Anlehnung an die von der SSK formulierten Voraussetzungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Es liegt eine Reduktion um mindestens 10 % bis 20 % des Beschäftigungsgrads vor, (ii) die Reduktion ist von Dauer, d.h. es liegt mindestens ein Jahr zwischen den Teilpensionierungsschritten, (iii) der Lohn wird entsprechend reduziert, (iv) der Bezug von Altersleistungen entspricht dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrads (bspw. Reduktion des Beschäftigungsgrades um 20 % und Bezug von 20 % des Alterskapitals), (v) die Teilpensionierung