44 Abs. 4 StG vorliegen würden, äussert sie sich zumindest implizit dazu, dass ihrer Ansicht nach das Legalitätsprinzip nicht verletzt sei. Damit hat sie die Anforderungen an die Begründungsdichte erfüllt, zumal es den Rekurrenten ohne weiteres möglich war, gestützt auf diese Ausführungen Rekurs und Beschwerde zu erheben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, diese – wie die Rekurrenten selber zu Recht festhalten – im Verfahren vor der Steuerrekurskommission geheilt werden könnte bzw. würde (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Michel Daum, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 VRPG).