So führt sie im Schreiben vom 10. März 2020 aus, dass eine ihrer Ansicht nach gesetzlich nicht geregelte Teilpensionierung mit anteilsmässigem Bezug von Vorsorgekapital in steuerlicher Hinsicht einzig bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen akzeptiert werden könne. Indem sie dabei ihre Praxis zu Teilpensionierungen schildert und festhält, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und folglich nicht mehrere Kapitalbezüge i.S.v. Art. 44 Abs. 4 StG vorliegen würden, äussert sie sich zumindest implizit dazu, dass ihrer Ansicht nach das Legalitätsprinzip nicht verletzt sei.