4. Die Rekurrenten machen vorab geltend, dass die Steuerverwaltung ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem im Einspracheentscheid nicht auf die Ausführungen betreffend Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Einsprachebegründung eingegangen worden sei. 4.1 Die Begründung einer Verfügung oder eines Entscheids muss dergestalt sein, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, den Verwaltungsakt gegebenenfalls sachgerecht