Für die Annahme der Dauerhaftigkeit der Reduktion des Beschäftigungsgrads wird stellenweise vorausgesetzt, dass diese mindestens während eines Jahres beibehalten wird (so insbesondere die Steuerverwaltung des Kantons Bern: Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 38 StG > Berufliche Vorsorge" [abgerufen am 15.12.2020]; vgl. auch Robin Luisi, Vorzeitige Pensionierung - Steuer- und Vorsorgerechtliche Aspekte, Steuerplanung und Finanzierung der Vorsorgelücke als zentrale Aufgabe, in ST 10/07 S. 754).