Gemäss der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) ist dabei vorauszusetzen, dass (i) der Beschäftigungsgrad massgeblich und dauerhaft reduziert wird, (ii) mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads eine entsprechende Reduktion des Lohnes einhergeht, (iii) der Bezug von Altersleistungen dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrads entspricht und (iv) die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen im Vorsorgereglement verankert sind. Teilpensionierungen, die lediglich dem ratenweisen Bezug von Kapitalleistungen dienen, sind aus steuerrechtlicher Sicht als missbräuchlich zu betrachten (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen