O., S. 551). Gemäss der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) ist dabei vorauszusetzen, dass (i) der Beschäftigungsgrad massgeblich und dauerhaft reduziert wird, (ii) mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads eine entsprechende Reduktion des Lohnes einhergeht, (iii) der Bezug von Altersleistungen dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrads entspricht und (iv) die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen im Vorsorgereglement verankert sind.