BVG kann reglementarisch bei einer vorzeitigen Pensionierung auch eine Teilpensionierung vorgesehen werden. Danach wird der Versicherte für einen bestimmten Teil seiner Tätigkeit pensioniert, für einen anderen Teil übt er eine weitere Erwerbstätigkeit aus und ist diesbezüglich beitragspflichtig (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., 2019, Rz. 870; vgl. auch BGer 9C_671/2007 vom 25.3.2008). Auch steuerrechtlich werden Teilpensionierungen mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals akzeptiert (Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau 3-RV.2017.56 vom 24.8.2017, in AGVE 2017 S. 329 E. 5.2; Marina Züger, a.a.O., S. 551).