13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sieht einzig vor, dass die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen bestimmen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen nicht erst bei Erreichen des Alters gemäss Abs. 1, sondern auch bei Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die Vorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020, welche bei der Volksabstimmung vom 24. September 2017 vom Stimmvolk abgelehnt wurde, sah in Art. 13a Abs. 2 E-BVG noch vor, dass der Bezug der Altersleistung in Kapitalform in höchstens drei Schritten zulässig ist (vgl. BBl 2017 2393 2413).