2. Vorliegend ist strittig, ob die Steuerverwaltung in der Sonderveranlagung vom 8. Oktober 2019 die beiden Zahlungen der Pensionskasse E.________ an den Rekurrenten vom 5. Dezember 2018 (infolge Teilpensionierung) und vom 5. August 2019 (infolge vollständiger Pensionierung) zu Recht zusammengerechnet und vollumfänglich im Steuerjahr 2018 besteuert hat.