Der Rekurrent habe seine Teilpensionierung aus persönlichen Gründen geplant, um mehr Freizeit zur Verfügung zu haben. Wären nicht zahlreiche Überstunden zu kompensieren gewesen, hätte er die Teilpensionierung schon früher in Betracht gezogen. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -3- Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: