Auch, dass die angebliche Praxis der Steuerverwaltung nirgends publiziert sei, stelle einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot dar. Eine Publikation sei jedoch unabdingbar, wolle die Steuerverwaltung eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Besteuerung vornehmen, da die Praxis damit rechtssetzenden Charakter aufweise. Ferner verkenne die Steuerverwaltung, dass zwischen Steuerumgehung und erlaubter Steuerersparnis durch proaktive Steuerplanung zu unterscheiden sei. Der Rekurrent habe seine Teilpensionierung aus persönlichen Gründen geplant, um mehr Freizeit zur Verfügung zu haben.